Die Linksfraktion im hessischen Landtag will Eigentümer leerstehender Gebäude dazu zwingen, Flüchtlinge unterzubringen.

Die Linksfraktion im hessischen Landtag fordert angesichts des andauernden Zustroms, Flüchtlinge zukünftig auch gegen den Willen der Eigentümer in leerstehenden Gebäuden unterzubringen. Die Kommunen hätten „zunehmende Schwierigkeiten, passende Immobilien zu finden“, so Saadet Sönmez, flüchtlingspolitische Sprecherin der Linken. Aus diesem Grund, erklärt Parteikollege und Fraktionvorsitzender Jan Schaluske, müsse man nun „effektiv gegen Leerstand und Zweckentfremdung“ vorgehen.
Linke Logik: Mehr Freiwilligkeit durch Zwang
Um den Plan durchzusetzen, müsste das hessische Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (HSOG) geändert werden. Gebäude, die mindestens drei Monate leer stehen, könnten dann zur Flüchtlingsunterbringung verwendet werden. In seiner jetzigen Fassung erlaubt das HSOG Kommunen bereits, Menschen, die von Obdachlosigkeit bedroht sind, gegen den Willen der Eigentümer in deren Immobilien unterzubringen. Im Gesetzesentwurf der Linken sollen Immobilien-Eigentümer nun auch bei Flüchtlingen kein Mitspracherecht mehr haben.
Natürlich wünsche man sich, dass die Eigentümer ihre Gebäude freiwillig zur Verfügung stellen, sagte Fraktionsvorsitzende Schalauske der Frankfurter Rundschau. Durch die Androhung von Zwang erhoffe man sich aber spürbar mehr Bereitschaft, leerstehendes Eigentum als Flüchtlingsunterkunft zur Verfügung zu stellen, zu erhöhen.
Sogar Umbauten sollen erlaubt sein
Die Pläne der Linken für die Immobilien anderer Leute gehen sogar noch weiter: Neben dem Einquartieren von Flüchtlingen, sollen in den betreffenden Räumlichkeiten auch bauliche Änderungen möglich sein. Immerhin: Solche Umbauten sollen nach dem Gebrauch als Flüchtlingsunterkunft wieder rückgängig gemacht werden. Als Objekte zur Asyl-Enteignung kommen für die Linke offenbar sowohl leerstehende Eigentumswohnungen und Häuser als auch größere Liegenschaften wie Lagerhallen oder auch ungenutzten Büroraum infrage.
Von der Regelung soll in akuten Notfällen wie einer drohenden Obdachlosigkeit Gebrauch gemacht werden. Es liege im Ermessen der Kommunen zu entscheiden, ob eine solche Notsituation besteht.