
„Nein, ein Buch auf einer Parkbank lesen ist nicht erlaubt“: Die absurde und hammerharte Corona-Politik Bayerns machte seit 2020 immer wieder Schlagzeilen. Nun urteilt das Bundesverwaltungsgericht: Söders Maßnahmen waren Unverhältnismäßig.
Die 2020 in Bayern verhängten Corona-Ausgangsbeschränkungen waren unrechtmäßig. Das hat das Bundesverwaltungsgericht heute in Leipzig entschieden und eine Revision des Freistaats gegen die gleichlautende Entscheidung des bayerischen Verwaltungsgerichtshofes abgelehnt.
Das bayerische Infektionsschutzgesetz legte fest, dass das Verlassen der eigenen Wohnung nur bei „triftigen Gründen“ erlaubt sei, etwa für den Gang zur Arbeit oder in den Supermarkt. Diese „triftigen Gründe“ seien jedoch zu eng gefasst und damit unverhältnismäßig, entschieden das bayerische und nun auch das Bundesverwaltungsgericht. Von der Beschränkung sei auch das Verweilen im Freien alleine oder ausschließlich mit Angehörigen des eigenen Hausstandes erfasst gewesen. Dass diese Maßnahme zur Eindämmung des Coronavirus erforderlich und verhältnismäßig gewesen sei, sei auf der Grundlage des Vortrags des Antragsgegners „nicht zu erkennen“, schreibt das Gericht in seiner Pressemitteilung.
Bayern hatte lange Zeit eine der strengsten Infektionsschutzverordnungen der Republik. Diese erlaubte nach der bindenden Auslegung des Landesrechts durch den Verwaltungsgerichtshof zwar das Verlassen der Wohnung für Sport und Bewegung, aber nicht für bloßes Verweilen an der frischen Luft, z.B. um auf einer Parkbank ein Buch zu lesen. Dieses Beispiel, auf das sich das Bundesverwaltungsgericht explizit besteht, wurde bundesweit zum Paradebeispiel für absurde Corona-Maßnahmen.