Das Bundesverfassungsgericht hat festgestellt, dass das allgemeine Verbot von Kinderehen gegen das Grundgesetz verstößt. Das Gericht hat eine Regelung beanstandet, die besagt, dass eine Ehe, die im Ausland geschlossen wurde und bei der einer der Partner zum Zeitpunkt der Eheschließung noch keine 16 Jahre alt war, automatisch ungültig ist. Die Vorschrift muss nun überarbeitet werden.
Das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe hat am Mittwoch entschieden, dass ein pauschales Verbot von Kinderehen gegen das Grundgesetz verstößt. Der Gesetzgeber könne zwar ohne Einzelfallprüfung die Nichtigkeit solcher Ehen anordnen, jedoch fehle Richtern derzeit die Möglichkeit, die Ehe nach Erreichen der Volljährigkeit auch nach deutschem Recht als wirksame Ehe zu führen. Die betreffende Vorschrift muss bis Mitte 2024 überarbeitet werden, so das Urteil.
Das kritisierte Gesetz besagt, dass eine im Ausland geschlossene Ehe automatisch unwirksam ist, wenn einer der Partner zum Zeitpunkt der Eheschließung noch keine 16 Jahre alt war. Die Regelung wurde 2017 von der schwarz-roten Bundesregierung im Rahmen des „Gesetzes zur Bekämpfung von Kinderehen“ eingeführt, um der steigenden Zahl von minderjährigen Ehepartnern, die aufgrund von erhöhten Flüchtlingszahlen nach Deutschland gekommen waren, entgegenzuwirken. Damals waren Behörden und Gerichte uneinheitlich in ihrer Handhabung dieser Fälle.
Im Jahr 2018 hatte der Bundesgerichtshof (BGH) Bedenken, die Vorschrift im Fall eines syrischen Paares anzuwenden. Aus diesem Grund hatte der BGH das Bundesverfassungsgericht um Überprüfung gebeten.