Ein neues Gesetz sieht die deutschlandweite Erstellung von Meldestellen in Unternehmen ab 50 Mitarbeitern und Behörden vor. Nicht nur verfassungsfeindliche Äußerungen sollen dort gemeldet werden, sondern auch Äußerungen unterhalb der Strafbarkeitsschwelle.
Unternehmen ab 50 Mitarbeitern und Behörden sollen interne Meldestellen einrichten. Das Bundesministerium für Justiz sowie weitere Bundesbehörden sollen zudem als externe Meldestellen fungieren. Der Gesetzesentwurf zum Hinweisgeberschutz, elches nun vom Bundestag beschlossen wurde, soll vor Repressalien schützen. „Hinweisgeber“ sollen gegen Benachteiligungen wie z. B. einer Entlassung geschützt werden. Die Beweislast liegt hierbei nicht beim geschädigten Hinweisgeber. Auch Meldungen zu verfassungsfeindlichen Äußerungen von Beamten sollen unter den Hinweisgeberschutz fallen. Denn Beamte müssen Verfassungstreue vorweisen. Mündliche Aussagen oder auch digitale Nachrichten können gemeldet werden. Dadurch soll der Staatsapparat vor Unterwanderung durch „Reichsbürgern” und anderen Verfassungsfeinden geschützt werden. Der Hinweisgeberschutz soll auch für Meldungen unter der Strafbarkeitsschwelle gelten. Inwiefern diese Meldungen verfolgt werden, geht nicht aus dem Gesetzesentwurf hervor.
Das bedeutet, dass jeder Polizisten anonym anschwärzen kann – auch wenn es nicht mal um eine Straftat geht.
Das Gesetz sieht vor, dass Hinweisgeber die Möglichkeit haben, anonym zu bleiben. Außerdem sollen Meldestellen verpflichtet sein, anonymen Meldungen nachzugehen. Eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Falschmeldung wird als Ordnungswidrigkeit geahndet. Zusätzlich soll die hinweisgebende Person einen Schadenersatz zahlen. Unklar ist, inwiefern anonyme Meldungen zurückverfolgt werden können. Meldungen sollen zwei Jahren nach Abschluss des Verfahrens gelöscht werden.